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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung 
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis 
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und für die Wahl des Kreistages des Landkreises Oder-Spree 
sowie für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche und 
der Ortsbeiräte der Ortsteile Briescht, Falkenberg, Giesensdorf, Görsdorf, Kossenblatt, Lindenberg, Mittweide, Ranzig, Stremmen, Tauche und Werder/Spree 
am Sonntag, 09. Juni 2024
 
  1. Das Wählerverzeichnis zu den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten 
    Dienstag        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Mittwoch       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Donnerstag    09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    in der Gemeinde Tauche - Büro 11 – Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (barrierefreier Zugang). 
    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32 b Abs. 1 des Bbg. Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wäh-lerverzeichnis wir im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024, spätestens bis zum 24.05.2024 bei der Wahlbehörde, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche zu den allgemeinen Öffnungszeiten (Punkt 1) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

     

  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen ist, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

     

  3. Wer einen Wahlschein hat, kann bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Landkreis Oder-Spree sowie bei den Wahlen zum Kreistag und zur Gemeindevertretung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises teilnehmen, für den der jeweilige Wahlschein gilt. Wer einen Wahlschein hat, kann:

    • an der Europawahl im Wahlkreis 67 – Landkreis Oder – Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen,

    • an der Wahl zum Kreistag Landkreis Oder-Spree – Wahlkreis 3 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen,

    • an der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Tauche durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen

    • an der Wahl zum Ortsbeirat des jeweiligen Ortsteils durch Stimmabgabe im jeweiligen Wahlraum des Ortsteiles (Wahlbezirk) oder durch Briefwahl teilnehmen.

       

  4. Einen Wahlschein zur Wahl zum Europäischen Parlament erhält auf Antrag

    5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der EuWO bis zum 24.05.2024 versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO der der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der EuWO entstanden ist, 
    c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
          

  5. Einen Wahlschein zur Kommunalwahl erhält auf Antrag
    6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
    6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist zur Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs.1 Satz 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (KWahlV) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs.1 Satz 2 KWahlV entstanden ist, 
    c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

     

Wahlscheine für die Europa-, Kreistags-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens zum 07.06.2024, 18:00 Uhr bei der Wahlbehörde der Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche persönlich (nicht fernmündlich), schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Das online-Verfahren OLIWA - Beantragung von Wahlscheinen - steht ab dem 30.04.2024 auf der Internet-Seite der Gemeinde Tauche zur Verfügung oder durch Nutzung des QR-Codes auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte. Wahlscheinanträge mit Briefzustellung, sind rechtzeitig zu stellen, um die Zustellung der Unterlagen an die wahlberechtigte Person rechtzeitig zu ermöglichen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden. 
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter den Punkten 5.2. und 6.2. - Buchstaben a bis c - angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europa-, Kreistags-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahl noch bis zum Wahltag (09.06.2024), 15:00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

 

  1. Mit dem weißen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament erhält der Wahlberechtigte

    • einen amtlichen weißen Stimmzettel,

    • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag

    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

  1. Mit dem gelben Wahlschein für die Kreistagswahl erhält die wahlberechtigte Person

    • einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettel,

    • einen amtlichen cremefarbigen Stimmzettelumschlag,

    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag

    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

       

  2. Mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates erhält die wahlberechtigte Person

    • einen amtlichen Stimmzettel für die jeweilige Wahl
          Wahl der Gemeindevertretung = hellblauer Stimmzettel
          Wahl des Ortsbeirates = fliederfarbener Stimmzettel

    • einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag,

    • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag

    • ein Merkblatt für die Briefwahl.

       

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

  1. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

     

  2. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Tauche, 29.04.2024

 

Franziska Scholtke
stellv. Wahlleiterin Gemeinde Tauche