Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde für die Bundestagswahl am 23.02.2025

Am Sonntag, den 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

 

  1. Die Gemeinde Tauche ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

    Wahlbezirk 1Gemeinde Tauche OT Briescht
    WahlraumDorfstraße 36, 15848 Tauche OT Briescht
    Wahlbezirk 2Gemeinde Tauche OT Falkenberg
    WahlraumFalkenberger Hauptstraße 18, 15848 Tauche OT Falkenberg
    Wahlbezirk 3Gemeinde Tauche OT Giesensdorf
    WahlraumAm Schlosspark 1, 15848 Tauche OT Giesensdorf
    Wahlbezirk 4Gemeinde Tauche OT Görsdorf
    WahlraumStraße des Friedens 32, 15848 Tauche OT Görsdorf
    Wahlbezirk 5Gemeinde Tauche OT Kossenblatt
    WahlraumLindenstraße 34, 15848 Tauche OT Kossenblatt
    Wahlbezirk 6Gemeinde Tauche OT Lindenberg
    WahlraumHauptstraße 17, 15848 Tauche OT Lindenberg
    Wahlbezirk 7Gemeinde Tauche OT Mittweide
    WahlraumLübbener Straße 15, 15848 Tauche OT Mittweide
    Wahlbezirk 8Gemeinde Tauche OT Ranzig
    WahlraumSiedlung 18, 15848 Tauche OT Ranzig
    Wahlbezirk 9Gemeinde Tauche OT Stremmen
    WahlraumDorfplatz 3, 15848 Tauche OT Stremmen
    Wahlbezirk 10Gemeinde Tauche OT Tauche
    WahlraumBeeskower Chaussee 65, 15848 Tauche
    Wahlbezirk 11Gemeinde Tauche OT Trebatsch
    WahlraumTrebatscher Hauptstraße 11, 1548 Tauche OT Trebatsch
    Wahlbezirk 12Gemeinde Tauche OT Werder/Spree
    WahlraumSpreeau 21, 15848 Tauche OT Werder/Spree

     

  2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens Sonntag, 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen wählen können.

     

  3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Reisepass oder ein amtliches Dokument mit Lichtbild zur Wahl mitzubringen.

     

  4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.


    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:
    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.


    Die wählende Person gibt:
    die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)
    durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
    welchem Bewerber sie gelten soll,
    und die Zweitstimme in der Weise,
    dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
    Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten
    soll.

     

  5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Briefwahlvorstand für den Wahlbezirk der Gemeinde Tauche tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zur Bundestagswahl am 23.02.2025 um 16:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Tauche in der Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche zusammen.

     

  6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an dieser Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde (Gemeinde Tauche) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.


    Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle – Wahlleiter Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche– am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr abgegeben werden.


    Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
    1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
    2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
    3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    4. Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
    5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den Kreiswahlleiter.


    Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

     

  7. Jede wahlberechtigte Person kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine vertretende Person anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 (4) Bundeswahlgesetz).
    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Tauche, den 30.01.2025


gez. Nagel
Wahlleiter