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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 

    Montag/Mittwoch und Freitag von: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Dienstag von: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Donnerstag von: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    in der Gemeinde Tauche, Wahlbehörde, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (barrierefreier Zugang). Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 (1) Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

     

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

     

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025, spätestens bis zum 07.02.2025 bei der Wahlbehörde, Beeskower Chausssee, 15848 Tauche Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

     

  3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder nicht im Wählerverzeichnis aufgenommen ist, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

     

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann bei der Bundestagswahl im Wahlkreis 63-Frankfurt (Oder)-Oder-Spree durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

     

  5. Einen Wahlschein zur Bundestagswahl erhält auf Antrag
    5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,


    5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) (bis zum 02.Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat,
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der BWO entstanden ist,
    c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.


    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen spätestens bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr bei der Wahlbehörde der Gemeinde Tauche, Beeskower Chaussee 70, 15848 Tauche persönlich (nicht fernmündlich), schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Das onlineVerfahren OLIWA - Beantragung von Wahlscheinen - steht auf der Internet-Seite der Gemeinde Tauche oder durch Nutzung des QR-Codes auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte zur Verfügung. Wahlscheinanträge mit Briefzustellung, sind rechtzeitig zu stellen, um die Zustellung der Unterlagen an die wahlberechtigte Person rechtzeitig zu ermöglichen.


    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden.


    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (22.02.2025), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.


    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter den Punkten 5.2. - Buchstaben a bis c - angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.


    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

     

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.


    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

     

  7. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

     

  8. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


Tauche, den 30.01.2025


gez. Nagel

Wahlleiter